Aus dem Jahresbericht 2004 der Eidgenössischen Wein-handelskontrollkommission

Rebsorte Johanniter

Der Inhaber zweier Wort-Bild-Marken für Gutedel-Weine aus der Drei-Seen-Region, die eine 1949 hinterlegt und in den Jahren 1969 bzw. 1989 erneuert, die zweite 1998 hinterlegt, welche beide das Wort „Johanniter“ als wesentliches Wort-Merkmal enthalten, führte Klage gegen einen Winzer, der Wein mit der Rebsortenangabe „Johanniter“ vertrieb, gestützt auf die Bestimmungen des Markenrechts.

Die Rebsorte „Johanniter“ stammt aus Deutschland und wurde dort Ende der sechziger Jahre gekreuzt. Nachdem die Sorte einem breiteren Publikum durch eine hiesige Landwirtschaftliche Forschungsanstalt vorgestellt worden war, gab der Kläger zu verstehen, dass er sich gegen jede Verwendung der Bezeichnung „Johanniter“ als Marke mit Entschiedenheit zur Wehr setzen werde. Der vom Kläger entsprechend informierte Beklagte gab nicht bei, worauf sich ersterer an den Richter wandte.

Das vom Kläger angerufene Handelsgericht des Kantons Zürich hatte drei wesentliche Fragen zu beantworten:

Zum Verhältnis von Marken- und Sortenschutz hielt das Gericht dem Beklagten die einschlägigen Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutze der Pflanzenzüchtungen von 1961 vor, welches ausdrücklich „ältere Rechte Dritter“ vorbehält und bestimmt, dass die Behörde, wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person auf Grund eines älteren Rechts untersagt wird, verlangt, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Da der Vorbehalt des älteren Rechts auch im Schweizerischen Sortenschutzgesetz ausdrücklich wiederholt werde, erübrige sich eine Fristansetzung an den Kläger zur Auseinandersetzung mit der (deutschen) Sorteninhaberin über die Widerrechtlichkeit der Sortenbezeichnung. Dies umso mehr, als der Beklagte im konkreten Fall weder von eidgenössischem, noch von kantonalem Recht verpflichtet werde, eine (Trauben-)Sortenbezeichnungen kennzeichnungsmässig zu verwenden.

Die Rechtsbeständigkeit beider Marken bejahte das Gericht entgegen des geltend gemachten Nichtgebrauchs seit 1995 für die ältere der beiden, bzw. der Eintragung 1998 für die jüngere Marke, welche nach der Anmeldung des Sortennamens 1991 in Deutschland erfolgt sei.

Zur Verletzung hielt das Gericht fest, dass markenrechtlich auch ein nur kennzeichenmässiger Gebrauch einer Marke oder eines wesentlichen Markenbestandteils verboten werden könne. Es führte weiter (zusammengefasst) aus, Wein werde nicht nur von Kennern konsumiert, weshalb lediglich geringe Anforderungen an das Wissen um Aufbau und Aussagegehalt der Etiketten von Weinflaschen gestellt werden dürften. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsument erwarte, durch die Etikette mit ihren hervorgehobenen (kennzeichnungsträchtigen) Wortbestandteilen über die Traubensorte und Herkunft bzw. Ursprung des Weines aufgeklärt zu werden. Viele Weintrinker hätten bloss ein rudimentäres Wissen über das Angebot und bildeten ihre Kaufpräferenzen anhand undifferenzierter Kriterien, wobei Vermengungen von geografischen, sortenspezifischen oder eben zentralen Begriffen auf der Etikette häufig vorkommen dürften. Klare Verhältnisse und Vorstellungen bildeten nicht die Regel. Da es in der Schweiz keine allgemeine Regelung gebe, wonach die Traubensorte auf der Etikette anzugeben sei, könne nicht in guten Treuen behauptet werden, die breite Käuferschaft erwarte die Nennung der Rebsorte in der Beschriftung.

Die Bezeichnung „Johanniter“, welche augenfällig eine Weinetikette präge, hinterlasse einen ambivalenten Eindruck, der vom Durchschnittskäufer nicht als eindeutiger Hinweis auf die verwendete Traubensorte aufgefasst werde. Der Begriff sei deshalb nicht gemeinfrei. Wesentlich zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck. Weinetiketten zeichneten sich bekanntlich durch eine ausgesprochene Vielfalt von Gestaltungen (einschliesslich Farbwahl) aus und bildeten in ihrer Gesamtheit ein Spiegelbild der grafischen Kunst eine Zeit, ähnlich Briefmarken. Diese Vielfalt lasse aber grundsätzlich dem Bildelement gegenüber dem Wortbestandteil keine dominierende Rolle in bezug auf die Unterscheidungsfunktion zukommen, insbesondere, wenn der Wortbestandteil mehr als ein schwaches Kennzeichen darstelle.

Das Kennzeichen „Johanniter“ sei – auch als blosser Bestandteil einer Wort-Bild-Marke – im Zusammenhang mit Wein kein schwaches Zeichen, sondern als relativ stark anzusehen. Der Bezugnahme auf historische Gestalten, Begebenheiten oder Einrichtungen komme ein gewisser Phantasiegehalt und damit auch Originalität zu, weshalb die Verwendung der übereinstimmenden Wortbestandteile „Johanniter“ ungeachtet der deutlichen optischen Unterschiede zur Schaffung einer Verwechslungsgefahr beitrügen. Es könne bei der Kundschaft der unzutreffende Eindruck entstehen, die Produkte seien unternehmerisch bzw. betrieblich von gleicher Herkunft, ja es sei die gleiche Ware. Die Warennähe sei evident. Auch die Beifügung des Wortes „Neuzüchtung“ ändere an der Verwechslungsgefahr nichts, da es sich um eine kennzeichnungsneutrale Beschaffenheitsangabe handle.

Das Verfahren beziehe sich auf Wein, weshalb nicht über das Schicksal der Rebsorte „Johanniter“ – genauer des Gebrauchs dieser Sortenbezeichnung (für die Rebe) – entschieden sei. Ob in einer eindeutig und unzweifelhaft nur auf die Sorte (Pflanze) bezogene Verwendung des Zeichens eine Verletzung der klägerischen Marken liege bleibe offen und bedürfte eingehender Überlegungen hinsichtlich der Warenähnlichkeit von Reben und Wein. Dem Beklagten wurde folglich unter Androhung von Straffolge verboten, in der Schweiz das Zeichen „Johanniter“ kennzeichnungsrechtlich für Wein bzw. Weinflaschen beim Lagern, Anbieten, in der Werbung und beim sonstigen Inverkehrbringen zu gebrauchen. Um künftig Konflikte zwischen sich und anderen Weinbauern zu vermeiden, hat der – in seinen Rechten vollumfänglich geschützte - Markeninhaber mit Vertretern der Weinbranche unter Vermittlung des Bundesamtes für Landwirtschaft eine gangbare Lösung gesucht und Folgendes vereinbart.

1. Der Markeninhaber erachtet sein Recht als gewahrt, wenn die nachstehenden Vorgaben erfüllt sind.

2. Angaben für die Deklaration

Front Etikette:

a. Wird die Sorte auf der Etikette angegeben, muss stehen: „ Rebsorte Johanniter“, cépage Johanniter“ oder „cepo Johanniter“.

b. „Rebsorte Johanniter“, „cépage Johanniter“ oder „cepo Johanniter“ muss mit normalem Wortabstand auf einer Zeile in einheitlicher Grösse und Schriftart stehen.

c. Die Schriftgrösse darf höchstens halb so gross sein wie das am grössten geschriebene Wort.

d. Die Sortenangabe muss in der unteren Hälfte der Etikette platziert sein.

Rücketikette:

Wird die Angabe auf der Rücketikette gemacht, so muss klar sein, dass es sich um eine Beschreibung der Sorte handelt. Rebsorte, cépage oder cepo Johanniter darf sich nicht abheben, d.h. Schriftart und –grösse müssen gleich sein, wie für die übrigen Sortenbezeichnungen; auf den Zusatz Rebsorte, cépage oder cepo kann hier verzichtet werden.

Loseverkauf (Verkauf im Fass):

Beim Loseverkauf oder beim Verkauf unetikettierter Flaschen muss „Rebsorte Johanniter“, „cépage Johanniter“ oder „cepo Johanniter“ auf dem Lieferschein oder der Faktura stehen.

Keller:

Die Behältnisse im Keller können wie bisher gekennzeichnet werden.

Vorhandene Etiketten für den Jahrgang 2004 können noch gebraucht werden, auch wenn sie nicht diesen Vorgaben entsprechen. Ab dem Jahrgang 2005 muss bei Missachtung dieser Vorgaben damit gerechnet werden, vom Markeninhaber wegen Verletzung seines Markenrechts eingeklagt zu werden.